Die Beklagte bestreitet die Echtheit des ins Recht gelegten ausländischen Entscheids nicht. Daher wäre grundsätzlich ein Abstellen der Vorinstanz auf die blosse Kopie nicht zu beanstanden gewesen. Selbst wenn sie die Echtheit bestritten hätte, erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als korrekt. Die Klägerin ist betreffend rechtliche Problemstellungen als Nichtjuristin offensichtlich eine Laiin. Gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Laien besteht auch im Rechtsöffnungsverfahren eine gewisse Fragepflicht, womit auch fehlende Unterlagen angefordert werden können.