Art. 53 LugÜ). Nach der bundesgerichtlichen Praxis genügt eine unbeglaubigte Kopie, soweit die Echtheit nicht bestritten wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_979/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2.1, 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.4). 4.3. Der Beklagten ist dahingehend zu folgen, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren der Vorinstanz lediglich eine Kopie des Tabellenauszugs beigelegt hat (GB 10). Erst mit der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 16. August 2023 legte sie das Original des Rechtsöffnungstitels ins Recht (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 16. August 2023).