In der Literatur wird die Auffassung vertreten, unter einer Ausfertigung der Entscheidung i.S.v. Art. 53 Abs. 1 LugÜ sei das Original oder eine beglaubigte Kopie des Entscheids zu verstehen; eine einfache Abschrift oder Fotokopie genüge nicht (LAURENT KILLIAS/ANDREAS LIENHARD, in: Lugano- Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 53 LugÜ; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS / THOMAS GELZER, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 4c zu -8-