Sie könne sich nicht auf das Novenrecht berufen. Die Vorinstanz habe eine prozessuale Nachlässigkeit der Klägerin ausgeglichen und Art. 56 ZPO verletzt. Das Erfordernis, den Originaltitel einzureichen, sei keine schweizerische Eigenart, sondern ergebe sich aus Art. 53 LugÜ. Die richterliche Fragepflicht diene nicht der Heilung verspäteter Eingaben. Die Vorinstanz habe keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Der Aktenschluss sei nach einmaliger Äusserung eingetreten. Im summarischen Verfahren gelte grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Das Original sei für die Beurteilung der Frage der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Titels nötig.