4. 4.1. Die Beklagte bringt beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe die Klägerin zu Unrecht als nicht anwaltlich vertretene Laiin qualifiziert. Sie handle willkürlich, wenn sie dies annehme, ohne dass darüber Beweis geführt werde. Die Klägerin als juristische Person könne kein juristischer Laie sein. Bei ihr handle es sich um eine Bank, die gewerbsmässig Kredite vergebe und sich mit der Vollstreckung von Geldforderungen beschäftige. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht dürfe keine Partei einseitig bevorzugen. Es wäre der Klägerin mit der ersten Eingabe möglich gewesen, das Original des Tabellenauszugs einzureichen. Sie könne sich nicht auf das Novenrecht berufen.