Sofern die Untersuchungsmaxime vorherrsche, somit in Bezug auf das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels auch in casu, stelle sich die Frage des Aktenschlusses nicht. Beim Tabellenauszug handle es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Klägerin habe nur für einen Teilbetrag (Fr. 5'000.00) Rechtsöffnung beantragt. Sie habe nicht aufgeführt, zu welchem Wechselkurs sie die auf €144'007.40 lautende Forderung umgerechnet habe. Es sei offensichtlich, dass bei diesem Betrag ein Rechtsöffnungstitel für Fr. 5'000.00 vorliege. Die Beklagte habe keine Einwendungen i.S.v.