Gestützt auf die richterliche Fragepflicht hätte die Vorinstanz die nicht anwaltlich vertretene Klägerin auffordern müssen, das Original nachzureichen. Vorliegend sei diese der Vorinstanz zuvorgekommen. Das Original sei rechtzeitig eingereicht worden. Der Aufforderung stehe auch die Eventualmaxime bzw. die Frage des Aktenschlusses nicht entgegen. Die richterliche Fragepflicht gelte unabhängig vom Zeitpunkt im Verfahren und Verfahrensstadium. Sofern die Untersuchungsmaxime vorherrsche, somit in Bezug auf das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels auch in casu, stelle sich die Frage des Aktenschlusses nicht.