Damit liege ein hinreichendes Rechtsbegehren vor. Im Zahlungsbefehl habe die Klägerin als Forderungstitel den Tabellenauszug des Amtsgerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 über den Betrag von € 144'007.40 angegeben. Davon verlange sie eine Teilforderung von Fr. 5'000.00. Dem Rechtsöffnungsgesuch habe der Tabellenauszug beigelegen und dieser sei auch im Beilagenverzeichnis erwähnt worden. Die Klägerin verlange gestützt darauf die Rechtsöffnung. Sie habe den Tabellenauszug erst mit Schreiben vom 16. August 2023 im Original eingereicht. Gestützt auf die richterliche Fragepflicht hätte die Vorinstanz die nicht anwaltlich vertretene Klägerin auffordern müssen, das Original nachzureichen.