3. Die Vorinstanz gewährte der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'000.00 und hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Rechtsbegehren der Klägerin ergebe sich aus dem Titel des Rechtsöffnungsgesuchs vom 19. Juni 2023. Danach werde die "Aufhebung des Rechtsvorschlags" beantragt. Diesem sei auch die Betreibungs-Nr. aaa zu entnehmen. Dem Gesuch sei der Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 17. März 2023 beigelegt worden. Es sei offensichtlich, dass für den darin festgehaltenen Betrag die Rechtsöffnung verlangt werde. Damit liege ein hinreichendes Rechtsbegehren vor.