Abgesehen davon, dass diese Eingabe den Formerfordernissen von Art. 130 ZPO nicht genügt, erfolgte sie nach Fristablauf. Auch die erst am 8. Dezember 2023 der deutschen Post übergebene Beschwerdeantwort in Papierform erfolgte verspätet, weil für die Fristwahrung notwendig ist, dass entweder die Eingabe vor Fristablauf beim Gericht eingeht oder mindestens von der Schweizerischen Post zur Weiterleitung in Empfang genommen worden ist. Beides trifft vorliegend nicht zu. Die Beschwerdeantwort ist daher infolge Verspätung nicht zu berücksichtigen.