Diese Verfügung wurde der Klägerin gemäss den Angaben der Post am 27. November 2023 zugestellt. Damit lief die Frist am 7. Dezember 2023 ab. Innert dieser Frist reichte die Klägerin keine Beschwerdeantwort ein. Sie holte dies erst am 8. Dezember 2023 per Fax nach. Abgesehen davon, dass diese Eingabe den Formerfordernissen von Art. 130 ZPO nicht genügt, erfolgte sie nach Fristablauf.