2.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts stellte der Klägerin mit Verfügung vom 22. November 2023 die Beschwerde der Beklagten zur Erstattung der Beschwerdeantwort innert zehn Tagen zu. Er wies sie gleichzeitig darauf hin, dass diese Frist nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden könne. Bleibe die Beschwerdeantwort innert der angesetzten Frist aus, so werde das Verfahren ohne sie weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Es gelte kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO).