Im Gegensatz zur versäumten Klageantwort wird also keine Nachfrist angesetzt. Eine gänzlich unterlassene, verspätete oder mangelhafte Beschwerdeantwort führt nicht zu einer stillschweigenden Anerkennung der Beschwerdeanträge, weshalb die Beschwerdeinstanz nicht an die Ausführungen des Beschwerdeführers gebunden ist. Diesfalls wird der Entscheid in der Regel aufgrund der Akten gefällt (vgl. THOMAS SUTTER- SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 8 f. zu Art. 322 ZPO; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.1 ff. analog).