2.1.2. Die Frist beginnt mit der effektiven Zustellung der Beschwerdeschrift an die Gegenpartei zu laufen; die Zustellungsmodalitäten richten sich nach Art. 136 ff. ZPO. Es besteht keine Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdeantwort. Sie dient vielmehr der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Wird daher keine, eine verspätete oder mangelhafte Beschwerdeantwort eingereicht, so wird das Verfahren trotz Säumnis des Beschwerdegegners fortgesetzt. Im Gegensatz zur versäumten Klageantwort wird also keine Nachfrist angesetzt.