2. 2.1. 2.1.1. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Frist für die Beschwerdeantwort zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). -5-