2. Es sei der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckung des Entscheides des Präsidiums des Zivilgerichts Baden vom 24. Oktober 2023 (SR.2023.265/om) bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufzuschieben." -4- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe in Deutschland: 8. Dezember 2023) beantragte die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 15. Dezember 2023 liess sich die Beklagte unaufgefordert vernehmen und beantragte, es sei die Beschwerdeantwort als verspätet aus dem Recht zu weisen.