3. Es sei festzustellen, dass der Tabellenauszug des Amtsgerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 in der Schweiz nicht vollstreckbar ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." Daneben stellte sie folgende prozessuale Rechtsbegehren: " 1. Es seien die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens mit der Prozessnummer SR.2023.265/om des Präsidiums des Zivilgerichts Baden beizuziehen.