3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr mit unvollständiger Rechtsmittelbelehrung am 27. Oktober 2023 zugestellten Entscheid vom 24. Oktober 2023 nach Erhalt des Berichtigungsentscheids vom 27. Oktober 2023 am 31. Oktober 2023 mit Eingabe vom 7. November 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Nachfolgendes: " 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Präsidiums des Zivilgerichts Baden vom 24. Oktober 2023 (SR.2023.265/om) aufzuheben. 2. Es sei das Begehren um provisorische Rechtsöffnung der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2023 vollumfänglich abzuweisen.