2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Am 27. Oktober 2023 berichtigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ihren Entscheid und ersetzte die unvollständige Rechtsmittelbelehrung.