2.5. Mit Eingabe vom 19. September 2023 verwies die Klägerin auf die Ausführungen in der Eingabe vom 16. August 2023 und stellte keine neuen Rechtsbegehren. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 24. Oktober 2023 wie folgt: -3- " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 17. März 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 19. Juni 2023) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5'000.00.