2. Es sei auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten; eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (zzgl. MwSt)." 2.3. Mit Schreiben vom 16. August 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein, hielt an den gesuchsweise gestellten Anträgen fest und ersuchte um Anerkennung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels. 2.4. Am 5. September 2023 reichte die Beklagte ebenfalls unaufgefordert eine Stellungnahme ein und hielt grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren vom 9. August 2023 fest.