Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 17. März 2023 für eine Forderung von Fr. 5'000.00. Gegen diesen ihr am 29. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 4. April 2023 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte die Klägerin sinngemäss um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. 2.2. Am 9. August 2023 nahm die Beklagte Stellung und beantragte Folgendes: " 1. Es sei festzustellen, dass der Tabellenauszug des Amtsgerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 in der Schweiz nicht vollstreckbar ist.