§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % auf Fr. 1'522.00 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 %, was eine Entschädigung von Fr. 1'141.50 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 34.25) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'175.75 (ausmachend Fr. 90.55), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'266.30 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. - 12 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.