Im Übrigen hätte der Beklagte die Mietobjekte bereits per 31. März 2023 räumen, reinigen und verlassen müssen, was er spätestens seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 24. Januar 2022 (VZ.2021.5) betreffend Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses am 25. März 2022 (GB 6 und 7) wusste. Die Verlängerung der Räumungsfrist um weitere 60 Tage ab Zustellung des Entscheids der Berufungsinstanz käme einer unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses gleich und fällt deshalb ausser Betracht. 3.4. Gemäss den obigen Ausführungen ist die Berufung unbegründet und deshalb abzuweisen.