H., Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2). Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 23. Oktober 2023 den Beklagten zur Räumung der Mietobjekte eine Frist bis 30. November 2023 gewährt hat (Dispositiv- Ziff. 1), hat sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt Rechnung getragen. Weder liegen humanitäre Gründe vor, die einen Aufschub - 11 -