3.3. 3.3.1. Der Beklagte stellt in seiner Berufung den Eventualantrag, es sei ihm eine Räumungsfrist von 60 Tagen ab Erhalt des Entscheids der Berufungsinstanz anzusetzen. Diese Dauer sei der Grösse des Mietobjekts und der Art und Grösse der sich dort befindlichen Objekte angemessen.