3.2.2.4. Zusammenfassend ist die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung ihres vertraglichen Rückgabeanspruchs gemäss Art. 267 Abs. 1 OR somit zu bejahen. 3.2.3. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete unbestrittenermassen am 31. März 2023. Die Klägerin als Vermieterin hat daher gegenüber dem Beklagten einen sich aus Art. 267 Abs. 1 OR ergebenden obligatorischen Anspruch auf Rückgabe der Mietobjekte. Da der Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausweisung des Beklagten bewilligt hat.