Aufgrund der in E. 3.1.2 hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 257 ZPO, wonach ein klarer Fall in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen ist, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können, war es daher zulässig, dass sich die Klägerin mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 6. September 2023 zu ihrer Stellung als Eigentümerin und Vermieterin der Mietobjekte äusserte sowie Beweismittel dazu einreichte und die Vorinstanz diese Noven zuliess (vgl. dazu EVA BACHOF- NER, Die Mieterausweisung, 2020, Rz. 506 f.).