Dabei wäre es ihm zweifellos ohne weiteres möglich gewesen, mittels Einreichung eines Grundbuchauszugs oder einer Informationsabfrage im Aargauischen Geographischen Informationssystem (AGIS) die Eigentümerstellung der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Bestreitung des Beklagten hin als GB 11 den Printscreen einer solchen Informationsabfrage verurkundet. Danach ist sie Alleineigentümerin der Parzelle Nr. yyy (E-GRID zzz), auf welcher sich die Mietobjekte befinden (vgl. die Katasterplankopie [GB 3, Anhang zum Mietvertrag]). Dass die Abfrage – wie von der Klägerin angegeben (VA act.