3.2.2.3. Der Beklagte hat vor Vorinstanz "mit Nichtwissen" bestritten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Eigentümerin der Mietobjekte (Platz und Halle) war. Diese Sachdarstellung erschöpft sich in einer blossen Behauptung, nachdem der Beklagte keinerlei Beweismittel dafür eingereicht hat. Dabei wäre es ihm zweifellos ohne weiteres möglich gewesen, mittels Einreichung eines Grundbuchauszugs oder einer Informationsabfrage im Aargauischen Geographischen Informationssystem (AGIS) die Eigentümerstellung der Klägerin in Zweifel zu ziehen.