3.2.2.2. Der vorliegende Mietvertrag wurde auf Vermieterseite von der am 9. Juli 1999 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen C._____ AG abgeschlossen, welche am 19. Juli 2022 in A._____ AG umfirmiert wurde. Hierbei handelt es sich um ein und dieselbe juristische Person. Die Umfirmierung hatte daher weder Einfluss auf die Stellung der Klägerin als Vertragspartei noch Auswirkungen auf eine allfällige dingliche Berechtigung der Klägerin am Mietobjekt. Daran ändert nichts, dass im Handelsregister des Kantons Aargau am 12. Juli 2022 eine neue C._____ AG – also eine neue juristische Person mit dieser Firma – eingetragen wurde.