Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) genügt es für die Herbeiführung der Illiquidität des Sachverhalts, wenn der Mieter substantiiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, die in tatsächlicher Hinsicht vom Vermieter nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Es obliegt dem Vermieter, für die anspruchsbegründenden Tatsachen vollen Beweis zu erbringen und damit für klare Verhältnisse zu sorgen (vgl. BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖT- SCHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 ZPO).