3.2.2. 3.2.2.1. Aktivlegitimiert zur Geltendmachung des obligatorischen Rückgabeanspruchs nach Art. 267 Abs. 1 OR ist der Vermieter, und zwar unabhängig davon, ob er zugleich auch Eigentümer des Mietobjekts ist. Jedoch kann sich die Frage stellen, ob das Mietverhältnis gemäss Art. 261 Abs. 1 OR infolge Übertragung des Eigentums an der Mietsache vom Vermieter auf einen Dritten übergegangen ist. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art.