3.2. 3.2.1. Nach Art. 267 Abs. 1 OR ist der Mieter insbesondere verpflichtet, dem Vermieter das Mietobjekt am Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Mangels abweichender Abmachung der Parteien hat gemäss Art. 79 OR die Rückgabe am letzten Tag des Mietverhältnisses während der üblichen Geschäftszeit zu erfolgen. Neben diesem vertraglichen Rückgabeanspruch kann der Vermieter – wenn er Eigentümer der Mietsache ist – nach Beendigung der Miete gegebenenfalls auch direkt sein Eigentumsrecht geltend machen (Art. 641 Abs. 2 ZGB; ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 1 und N. 2a zu Art. 267 OR; DAVID LACHAT/