Entsorgung berechtigt worden, weshalb die entsprechenden Ausführungen des Beklagten ins Leere gingen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens seien und sein könnten. Schliesslich verkenne der Beklagte, dass ihm nicht – wie beantragt – eine Räumungsfrist von nur zehn Tagen gewährt worden sei, sondern eine solche von einem ganzen Monat. Dies obwohl das Mietverhältnis per 31. März 2023 zu Ende gegangen sei, wovon er bereits seit Januar 2022 Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte habe genügend Zeit gehabt, die nötigen Vorkehren zu treffen. 2.4. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2024 hielt der Beklagte an seinen in der Berufung gemachten Ausführungen fest.