Die Einwände des Beklagten seien weder substantiiert noch schlüssig und nicht nur mit GB 2 bis 5 und 11, sondern auch mit einem Blick in das Grundbuch bzw. mittels öffentlich zugänglicher Eigentümerabfrage beim Grundbuch (online) sofort widerlegbar. Sodann sei die Klägerin nicht zur -7-