Zu Recht habe die Vorinstanz GB 11 berücksichtigt. Im Übrigen ergebe sich die Eigentümerstellung der Klägerin und somit ihre Stellung als Vermieterin nicht nur aus dem erwähnten Beleg. Vielmehr müssten auch die weiteren Belege in die Beurteilung miteinbezogen werden und eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, was die Vorinstanz in rechtlich einwandfreier Form und nachvollziehbar gemacht habe. Die Einwände des Beklagten seien weder substantiiert noch schlüssig und nicht nur mit GB 2 bis 5 und 11, sondern auch mit einem Blick in das Grundbuch bzw. mittels öffentlich zugänglicher Eigentümerabfrage beim Grundbuch (online) sofort widerlegbar.