2.3. Die Klägerin hielt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, im vorinstanzlichen Entscheid werde zu Recht festgehalten, es sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Klägerin Eigentümerin und Vermieterin des Mietobjekts gemäss Mietvertrag vom 31. Oktober 2014 sei. Mit seinen weitschweifigen und lebensfremden Ausführungen versuche der Beklagte ein weiteres Mal, das längst überfällige Verlassen des Mietobjektes zu verzögern. Die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen seien mehr als erfüllt. Alle davon abweichenden Ausführungen des Beklagten träfen nicht zu und würden bestritten. Zu Recht habe die Vorinstanz GB 11 berücksichtigt.