Es liege jedenfalls bezüglich der beantragten Entsorgung offenkundig kein klarer Sachverhalt vor, weshalb auch deshalb auf das Gesuch vom 17. Juli 2023 nicht eingetreten werden könne. Schliesslich sei die beantragte Räumungsfrist von zehn Tagen viel zu kurz. Sollte das Gesuch wider Erwarten gutgeheissen werden, wäre die Auszugsfrist auf 60 Tage festzusetzen. Diese Dauer sei der Grösse des betroffenen Mietobjekts und der Art und Grösse der sich dort befindlichen Objekte angemessen.