Zu Antrag 2 im Gesuch vom 17. Juli 2023 sei anzumerken, dass das Gericht einen Vermieter im Ausweisungsverfahren nicht dazu ermächtigen könne, Gegenstände zu entsorgen, sondern lediglich, diese Gegenstände zu lagern. Selbst wenn das Gericht einen Vermieter zur Entsorgung legitimieren könnte, wäre dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass sämtliche zu entsorgenden Gegenstände vollkommen wertlos seien. Dies vermöge die Klägerin nicht ansatzweise zu belegen. Es liege jedenfalls bezüglich der beantragten Entsorgung offenkundig kein klarer Sachverhalt vor, weshalb auch deshalb auf das Gesuch vom 17. Juli 2023 nicht eingetreten werden könne.