Die Ausweisung des Beklagten verstosse gegen Bundesrecht, zumal eine Klage bzw. ein Gesuch mangels Aktivlegitimation abzuweisen sei bzw. in Fällen von Art. 257 ZPO darauf nicht eingetreten werden dürfe. Auf das Gesuch der Klägerin vom 17. Juli 2023 könne daher nicht eingetreten werden. Der Entscheid der Vorinstanz sei deshalb aufzuheben. Zu Antrag 2 im Gesuch vom 17. Juli 2023 sei anzumerken, dass das Gericht einen Vermieter im Ausweisungsverfahren nicht dazu ermächtigen könne, Gegenstände zu entsorgen, sondern lediglich, diese Gegenstände zu lagern.