noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks gewesen sei. Die von der Vorinstanz angeführten Gesuchsbeilagen (GB) 2 bis 5 und 11 stellten keinen Beweis für die Eigentümerstellung der Klägerin am Mietobjekt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (17. Juli 2023) dar. Somit habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht belegen können. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, diese Eigentümerstellung sei belegt, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und gegen Art. 257 ZPO verstossen. Die Ausweisung des Beklagten verstosse gegen Bundesrecht, zumal eine Klage bzw. ein Gesuch mangels Aktivlegitimation abzuweisen sei bzw. in Fällen von Art.