Falls der Beklagte das Mietobjekt nicht innert der genannten Frist verlasse, sei die Klägerin ermächtigt, das Areal auf Kosten des Beklagten mit polizeilicher Hilfe zu räumen. Hierfür habe die Klägerin vorgängig beim Bezirksgericht Muri eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzuholen. 2.2. Der Beklagte brachte dagegen in seiner Berufung im Wesentlichen vor, die Klägerin habe am 17. Juli 2023 bei der Vorinstanz ein Ausweisungsgesuch eingereicht, ohne belegt zu haben, dass sie in diesem Zeitpunkt überhaupt -6-