Folglich handle es sich vorliegend um ein gekündigtes Mietverhältnis, in welchem der Beklagte als Mieter das Mietobjekt trotz Ablaufs der Erstreckungsfrist bislang nicht an die Vermieterin (Klägerin) zurückgegeben habe. Dem Beklagten sei deshalb eine Frist zur Räumung des Mietobjekts bis zum 30. November 2023 anzusetzen. Ausserdem sei er zu verpflichten, der Klägerin den in seinem Besitz befindenden Schlüssel des Firmengeländes auszuhändigen. Falls der Beklagte das Mietobjekt nicht innert der genannten Frist verlasse, sei die Klägerin ermächtigt, das Areal auf Kosten des Beklagten mit polizeilicher Hilfe zu räumen.