Nach glaubhafter Darstellung der Klägerin sei der Beklagte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Klägerin jedoch bis heute nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Klägerin nicht um die Eigentümerin und Vermieterin des Mietobjekts des Mietvertrages vom 31. Oktober 2014 handeln solle, zumal die Klägerin ihre Stellung als Eigentümerin des Mietobjekts mit Urkunden belegt habe. Folglich handle es sich vorliegend um ein gekündigtes Mietverhältnis, in welchem der Beklagte als Mieter das Mietobjekt trotz Ablaufs der Erstreckungsfrist bislang nicht an die Vermieterin (Klägerin) zurückgegeben habe.