2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, das Mietverhältnis der Parteien sei mit rechtskräftigem Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 24. Januar 2022 einmalig und definitiv bis zum 31. März 2023 erstreckt worden, nachdem der Beklagte die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 12. März 2021 angefochten habe. Folglich habe der Beklagte das besagte Mietobjekt (Firmengelände […] inkl. Hallenplatz) spätestens bis zum 31. März 2023 räumen und verlassen müssen. Nach glaubhafter Darstellung der Klägerin sei der Beklagte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Klägerin jedoch bis heute nicht nachgekommen.