3.2. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2023: " 1. Die Berufung vom 6. November 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 23. Oktober 2023 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." 3.3. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 5. Januar 2024 zur Berufungsantwort Stellung. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: