4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Anwaltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 2'157.05 (inkl. Auslagen von Fr. 75.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 154.20) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 26. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 23. Oktober 2023 (SZ.2023.30) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch betreffend Mieterausweisung der Berufungsbeklagten vom 17. Juli 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.