2. Verlässt der Gesuchsgegner das Mietobjekt nicht innert der genannten Frist, wird die Gesuchstellerin ermächtigt, das Areal auf Kosten des Gesuchsgegners mit polizeilicher Hilfe zu räumen. Hierfür hat die Gesuchstellerin vorgängig beim Bezirksgericht Muri eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzuholen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. -4-