4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners." 2.2. Mit Stellungnahme vom 10. August 2023 beantragte der Beklagte: " 1. Auf das Gesuch um Ausweisung vom 17. Juli 2023 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils anzusetzen, um das Mietobjekt zu räumen, reinigen und zu verlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 6. September 2023 Stellung. 2.4. Der Beklagte äusserte sich dazu am 21. September 2023.